AGB
1. Allgemeines
1.1. Sämtliche Rechtsgeschäfte erfolgen
unsererseits ausschließlich zu den nachstehenden
Bedingungen, es sei denn, es wird im Einzelfall etwas
anderes schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere
für alle Angebote, Verträge sowie Lieferungen.
1.2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen oder Bestimmungen
dieser Verkaufs- oder Lieferbedingungen unwirksam sein,
so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen einschließlich der Verkaufs-
und Lieferbedingungen nicht. Vielmehr verpflichten sich
die Parteien, für diesen Fall anstelle der unwirksamen
Bedingungen eine solche Bedingung zu verabreden, die
wirksam ist und Zweck der unwirksamen Bedingung insbesondere
auch wirtschaftlich am nächsten kommt.
1.3. Soweit der Käufer über eigene AGB
verfügt und insbesondere Einkaufsbedingungen verfügt,
wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
Diese gilt auch dann, wenn uns diese Bedingungen bekannt
werden, nachdem unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
dem Käufer zugegangen sind.
1.4. Soweit wir im Rahmen der Geschäftsbedingungen
gegenüber dem Käufer insbesondere aus Kulanzgründen
auf die Geltendmachung unserer vertraglichen Rechte
im Einzelfall verzichten, so bedeutet dies keinen generellen
Verzicht auf die Ausübung unserer vertraglichen
Rechte.
2. Angebote
2.1. Wir behalten uns vor, von diesem Vertrag zurückzutreten,
wenn wir nicht unsererseits rechtzeitig und ordnungsgemäß
selbst beliefert werden. Vorstehendes Rücktrittsrecht
existiert im Verhältnis zu Nichtkaufleuten allerdings
nur dann, wenn die Nichtbelieferung ihre Ursache nicht
in einem Vertretenmüssen unsererseits findet.
2.2. Sämtliche Angaben in unseren Prospekten
und Abbildungen, Beschreibungen und insbesondere Preislisten
stellen nur bestmöglichst ermittelte Angaben dar,
die ohne gesonderte Erklärung nicht zugesichert
gelten. Dieses gilt insbesondere auch für mitgeteilte
Maße und Gewichte.
2.3. Soweit Dritte - insbesondere Handelsvertreter
und angestellte Reisende - unsere Produkte vertreiben,
sind sie mangels besonderer Vollmacht nicht berechtigt,
in unserem Namen und mit Wirkung für und gegen
uns Erklärungen abzugeben.
3. Preise
3.1. Die in unserem Werbe- und Informationsmaterial
(insbesondere Preislisten und Prospekte oder Angebots-Schriften-vgl.
2.1.) enthaltenen Preise sind grundsätzlich Netto-Preise,
auf die die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 16 %)
aufgeschlagen wird.
3.2. Insbesondere bei Dauerlieferungen gelten von
uns bestätigte Preise nur bei der vollen Annahme
der bestellten und bestätigten Liefermenge. Soweit
sich die Einstandspreise für das jeweilige von
uns verkaufte Produkt ändert (etwa Ausfuhr- oder
Einfuhrzölle, Transportkosten, Einkaufspreise,
Wechselkursschwankungen) so sind wir berechtigt, unseren
Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen.
4. Lieferung
4.1. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft.
(Norderstedt).
4.2. Soweit von uns Ablade-, Versand-, Abgangs- oder
Ankunftzeiten genannt werden, sind diese grundsätzlich
unverbindlich - soweit nicht anderes vereinbart und
zugesichert ist.
5. Leistungshindernisse
5.1. Der Vertragsabschluß erfolgt vorbehaltlich
der für die Belieferung an uns erforderlichen Einfuhr-
bzw. Ausfuhrlizenzen.
5.2. Bei höherer Gewalt (etwa Krieg, Revolution,
Unwetter oder politischen Umwälzungen) und bei
sämtlichen sonstigen Umständen, die unsererseits
nicht zu vertreten sind (etwa auch Arbeitskämpfe,
behördliche Maßnahmen oder äußere
Betriebsstörungen) insbesondere auch bei Störung
im betrieblichen Ablauf unserer Vorlieferanten, welche
unsererseits nicht erkennbar waren und auch bei Transportschwierigkeiten
des Vorlieferanten und bei Problemen in der Verbringung
der Ware an uns trotz sorgfältiger Auswahl des
Frachtunternehmens, sind wir berechtigt, die Lieferung
des Kaufgegenstandes bis zum Ablauf einer angemessenen
Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder eines
hierauf beruhenden Unvermögens hinauszuschieben.
Dieses gilt auch, wenn die Lieferung nur teilweise nicht
rechtzeitig aufgrund der vorbeschriebenen Umstände
möglich ist.
Ist nicht absehbar, wann das vorbeschriebene Leistungshindernis
beseitigt ist, so sind wir auch berechtigt, vom Vertrag
ganz oder teilweise (soweit nämlich noch nicht
erfüllt) zurückzutreten. Das teilweise Rücktrittsrecht
gilt nur für den Fall, dass die Teillieferung für
den Käufer von Interesse ist. Für den Fall
des Rücktritts verbleibt es bei den vertraglichen
Verpflichtungen im Bezug auf eine etwaig bereits erfolgte
Teillieferung. Im übrigen gibt es keinerlei gegenseitige
Rechte und Pflichten, es sei denn, dass die Lieferstörung
in der Sphäre des Käufers Ihren Grund findet.
5.3. Für Schäden des Käufers haften
wir nur, wenn diese darauf beruhen, dass unsererseits
durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen
eine Pflichtverletzung bei der Vertragsverhandlung oder
eine Vertragsverletzung nach Vertragsabschluß
in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise
begangen wurde. Gleiches gilt für die Delikthaftung.
5.4. Ist ein Liefertermin datumsmäßig
ausdrücklich vereinbart und kann er aus Gründen,
die von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden,
so wird von uns eine Nachlieferfrist von 2 Wochen gewährt.
Soweit die vorgenannte Nachfrist oder eine andere angemessene
vom Käufer gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen
ist, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt
vom Kaufvertrag.
5.5. Ein jeglicher Schadensersatz ist der Höhe
nach begrenzt auf den entstandenen Verlust und entgangenen
Gewinn der Käuferpartei und zwar in der Höhe,
in der ein Schaden bei Vertragsabschluß unter
Berücksichtigung der Umstände die von uns
bekannt waren oder hätten uns bekannt sein müssen,
als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte
vorausgesehen werden müssen, vertragsuntypische
und nicht adäquat vorhersehbare Schäden sind
nicht ersatzfähig.
6. Zahlung
6.1. Sämtliche Rechnungen sind - mangels anderweitiger
individueller Vereinbarung - innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungszugang vom Käufer ohne Abzug zahlbar.
Die Rechnungserstellung setzt nicht die vorherige Lieferung
sondern nur die Lieferbereitschaft und sofortige Übergabefähigkeit
am Erfüllungsort voraus. Wird der Rechnungsbetrag
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung
gezahlt (Eingang bei uns, siehe 6.3) so sind wir berechtigt,
auch ohne Mahnung die bei der Hamburger Sparkasse /
Deutsche Bank AG banküblichen durchschnittlichen
Kontokorrentkreditzinsen zusätzlich dem Käufer
in Rechnung zu stellen.
6.2. Soweit im Einzelfall ein Skontoabzug für
den Fall einer Zahlung innerhalb einer bestimmten Zahlungsfrist
vereinbart wird, so setzt diese Vereinbarung als aufschiebende
Bedingung voraus, dass sämtliche vorhergehenden
berechneten Warenkäufe innerhalb eines Zeitraumes
von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Käufer
bezahlt werden/ wurden.
6.3. Eine Zahlungsverpflichtung - abgesehen von der
Bezahlung - gilt erst dann als erfüllt, wenn der
betreffende Rechnungsbetrag endgültig unserem Konto
gutgeschrieben wurde. Dieses gilt auch bei Zahlungen
per Scheck.
6.4. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert soweit
keine anderen Regelungen und Vereinbarungen getroffen
wurden.
6.5. Eine jegliche Stundungsvereinbarung zwischen
uns und dem Käufer steht unter der auflösenden
Bedingung, dass der Käufer hinsichtlich weiterer
Forderungen uns gegenüber nicht in Zahlungsverzicht
gerät.
6.6. Soweit sich nach Vertragsabschluß herausstellt,
dass die Vermögensverhältnisse des Kunden
im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung
unserer Forderung aus dem Warenverkauf zweifelhaft sind,
so sind wir berechtigt, die Auslieferung und Übergabe
des Kaufgegenstandes von der Vorauszahlung des Kaufpreises
abhängig zu machen. Erfolgt die Kaufpreiszahlung
nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen
Frist und einer Nachfrist von weiteren 5 Tagen, so können
wir vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen - ohne dass beiderseits
ein Anspruch auf weitere Vertragserfüllung besteht.
6.7. Unsere Rechnungen gelten käuferseits als
inhaltlich anerkannt, wenn der Käufer dem Rechnungsinhalt
nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung
uns gegenüber in schriftlicher Weise widerspricht.
Wir werden den Käufer auf jeder unserer Rechnungen
über seine Widerspruchspflicht gesondert unterrichten.
6.8. Der Käufer verzichtet uns gegenüber
auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
aus einer früheren Geschäftsverbindung oder
aus anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung,
soweit solche Rechte nicht auf demselben konkreten Vertragsverhältnis
beruhen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist seitens
unseres Käufers im übrigen nur insoweit zulässig,
als diese von uns anerkannt oder rechtskräftig
festgelegt und im übrigen zur Zahlung fällig
sind.
6.9. Bei Kaufleuten als Kunden sind wir berechtigt,
diesen für jede Mahnung wegen Nichtzahlung einer
Rechnung innerhalb der in 6.1. Satz 1 gesetzten Frist
ein Kostentgelt von EUR 5,00 je Mahnschreiben zu berechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher
Forderungen, einschließlich Nebenforderungen,
Schadensersatzansprüchen und Einlösung von
Schecks und Wechseln, unser Eigentum.
7.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen,
wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
wird.
7.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe
berechtigt, dass die Forderungen gem. Ziff. 7.5. auf
uns auch tatsächlich übergehen.
7.4. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern,
enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen
Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers,
spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung
oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
7.5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung
mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
an uns ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen
des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung
sofort fällig und der Käufer tritt die an
Ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns
ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich
an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
7.6. Der Käufer ist ermächtigt, solange
er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen
Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug
des Käufers. In diesem Fall sind wir nach rechtzeitiger
Ankündigung unserer Verwertungsmaßnahmen
und Setzung einer letzten Zahlungsfrist von 5 Tagen
für den Fall der Nichtzahlung vom Käufer bevollmächtigt,
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Förderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist
verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung
der uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift
der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum
usw. auszuhändigen und alle für die Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte
zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte
zu gestatten.
7.7. Übersteigt der Fakturenwert der für
uns bestehenden Sicherheit (Rechnungswert der voraus
abgetretenen Forderungen) unsere Forderungen (einschließlich
Nebenforderungen z.B. Zinsen, Kosten) insgesamt um mehr
als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers
oder eines durch die Übersicherung von uns beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl
des Verkäufers verpflichtet.
7.8. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen
sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter
Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
7.9. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes
den Lieferungsgegenstand zurück, so liegt nur ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich
erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
7.10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware
für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche
Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen
Umfang zu sichern. Der Käufer tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die Ihm aus Schäden
oder oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, an uns
in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen
die Abtretung an.
7.11. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir
im Interesse des Käufers eingegangen sind, bestehen.
8. Mängelrüge
8.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich
auf Ihre vertragliche Beschaffenheit zu untersuchen.
Die Oblegenheiten der §§ 377, 378 des Handelsgesetzbuches
gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer,
der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren
und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb
7 Tagen nach der Auslieferung und dem Eintreffen der
Ware beim Kunden bei uns schriftlich unter Spezifizierung
anzuzeigen hat. Mängel, die bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach ihrer Feststellung
uns gegenüber schriftlich bekannt zu geben. Auch
Transportschäden sind uns gegenüber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Der Käufer hat auch die
Pflicht, eine derartige Anzeige gegenüber dem Frachtführer
zu tätigen.
8.2. Handelsübliche oder technisch bedingte
geringe und wertmäßig unerhebliche Abweichungen
von Sortiment, Qualität, Farbe, Maßgenauigkeit,
Gewicht, Ausrüstung oder Design der Kaufwaren (insbesondere
im Verhältnis der Ware untereinander sowie in Bezug
auf unsere Prospekte und Listen) können nicht beanstandet
werden, es sei denn, wir haben ausdrücklich eine
diesbezügliche spezielle Zusicherung mit anderweitigem
Inhalt individuell erteilt. Unterschiedliche Farbnuancen
der von uns gelieferten Textilien können grundsätzlich
nicht beanstandet werden, weder in geschlossenen Lieferungen,
noch bei Lieferungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Sollten von uns zugesicherte Eigenschaften der von uns
gelieferten Waren nicht eintreten, so sind wir gegenüber
dem Käufer berechtigt und von Ihm ausdrücklich
beauftragt, ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen
nach unserer Wahl über die Feststellung dieser
Eigenschaften zu bestellen. Die Kosten dieses Gutachtens
gehen zu Lasten des Käufers.
8.3. Soweit individuell nichts anderes vereinbart,
übernehmen wir für die Eignung der Waren im
Hinblick auf den käuferseits bestimmten Verwendungszweck
keine Gewähr. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche
des Käufers gilt zum Grunde und der Höhe das
oben zu Ziffer 5.3 und Ziffer 5.5 ausgeführte entsprechend.
8.4. Soweit wir unsererseits über Beanstandungen
mit dem Kunden verhandeln, verzichten wir damit nicht
auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht
rechtzeitig oder nicht ausreichend erfolgt ist.
8.5. Der Käufer verliert sein Recht zur Mängelrüge,
wenn die an Ihn gelieferte und von Ihm beanstandete
Ware in irgendeiner Weise von Ihm weiterverarbeitet
oder bearbeitet und insbesondere verändert worden
ist.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile - auch für
Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern unser Kunde
Vollkaufmann ist oder es sich bei Ihm um eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt, unser Unternehmenssitz
(derzeit Norderstedt) Diese Gerichtsstandvereinbarung
wird auch für den Fall getroffen, in denen der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat.
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